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EU geht schärfer gegen Hacker vorVon Nosound am 25.02.05 / 06:43 Der EU-Rat hat am heutigen Donnerstag einen umstrittenen EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme offiziell verabschiedet. Ziel der Gesetzgebung ist es, Cracker und Angreifer auf vernetzte Computersysteme besser bekämpfen zu können. Dazu werden EU-weit erstmals strafrechtliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen. Verboten werden Handlungen wie das unerlaubte Eindringen in Computersysteme -- "Hacking" im Wortlaut des Beschlusses --, das Verbreiten von Viren oder Angriffe auf Online-Dienste etwa durch Denial-of-Service-Attacken. Kritikern zufolge schießt das Papier aber über das Ziel hinaus. Es wird befürchtet, dass auch legitime Sicherheitstester kriminalisiert werden könnten.
Konkret unter Strafe gestellt werden sollen "der vorsätzliche und unbefugte Zugang zu einem Informationssystem" oder einem Teil davon, die "unbefugte vorsätzliche schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems" sowie "das unbefugte vorsätzliche Löschen, Beschädigen, Verstümmeln, Verändern, Unterdrücken oder Unzugänglichmachen von Computerdaten". Auch die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung solcher Straftat soll verboten werden. Zur Abschreckung sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorzusehen, bei der Verbindung mit einer kriminellen Vereinigung oder bei besonders schweren Schäden bis zu fünf Jahren. Außerdem vereinbaren die Mitgliedsstaaten einen verbesserten Informationsaustausch über Straftaten im Zusammenhang mit Hacker-Attacken.
Von den Strafen ausgenommen werden sollen "leichte Fälle". Ein von der EU-Kommission 2002 in ihrem ursprünglichen Vorschlag[1] vorgesehenes Privileg für Security-Experten, im Rahmen von Sicherheitstests nicht belangt zu werden, hat der EU-Rat allerdings gestrichen[2]. Als "unbefugt" gilt ein Zugang oder Eingriff stattdessen nun immer, wenn er "vom Eigentümer oder einem anderen Rechtsinhaber des Systems oder eines Teils des Systems nicht gestattet wurde oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht zulässig ist." Unter "Informationssystem" verstehen die Cybercrime-Bekämpfer eine "Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerdaten durchführen". Ebenfalls darunter fallen die dabei "zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten oder übertragenen Computerdaten". Eintrag wurde von 3 Benutzern gelesen und noch nicht bewertet
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